Fachbereich 9

Wirtschaftswissenschaften


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Beschluss

09. Januar 2023 : Ausführungsregelungen zum Nachteilsausgleich gemäß §26 (1) der Prüfungsordnungen

Der Prüfungsausschuss hat in seiner 161. Sitzung am 20. April 2022 Folgendes beschlossen:

(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – SGB IX in der jeweils geltenden Fassung) soll auf Antrag durch den Prüfungsausschuss nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden.

(2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellen. 2Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. 3Der Prüfungsausschuss kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest bzw. amtsärztliches Attest erfolgt.